WEITERBILDUNGSORDNUNG
§ 5 Organisation der Fort-/Weiterbildung
1)
Zuständig für die Organisation und Durchführung der Fort-/Weiterbildung, die Anerkennung von Curricula und schmerztherapeutischen Weiterbildungsstätten, das Führen eines weiterbildungsbegleitenden Registers (Weiterbildungsregister) sowie für die Zertifizierung ist die gemeinsame "Prüfungskommission für Spezielle Schmerzpsychotherapie“. Sie wird von den folgenden Schmerz-Fachgesellschaften eingerichtet:
Deutsche Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie und -forschung e.V. (DGPSF)
Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS)
Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft e.V. (DMKG)
Jede der beteiligten Fachgesellschaften kann zwei stimmberechtigte Mitglieder in die Prüfungskommission entsenden, welche über ein Zertifikat nach den Richtlinien verfügen sollen. Diese wählen eine*n Vorsitzende*n, die*der als weiteres stimmberechtigtes Mitglied die Beschlüsse der Kommission umsetzt. Bei Abstimmungen soll jede Fachgesellschaft mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit aller Stimmabgaben, die auch schriftlich eingeholt werden können. Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Benennung einer*s anderen durch die betreffende Fachgesellschaft, die des*der Vorsitzenden endet mit der Neuwahl eines*r Nachfolger*in.
Die Prüfungskommission wird sich bemühen, in ihren Beschlüssen und Änderungsvorschlägen zu den Richtlinien den einschlägigen Vorgaben der zuständigen Kammern zu folgen, ohne damit jedoch Verantwortung für eine vollständige Kompatibilität zu übernehmen.
2)
Die Vermittlung schmerzpsychotherapeutischer Kenntnisse wird nur bei Institutionen anerkannt, die dafür von der Prüfungskommission nach diesen Richtlinien zugelassen sind.
3)
Es sollen enge Kooperationen zwischen der Institution und schmerztherapeutischen Einrichtungen oder Schmerzzentren sowie eine Anbindung an eine wissenschaftliche Institution (z. B. Universität) stattfinden, die Lehre und Forschung in den Fächern Klinische bzw. Medizinische Psychologie, Psychosomatik oder Psychotherapie betreiben.
4)
Die kostenpflichtige Anerkennung des Curriculums ist von den jeweiligen Ausrichtern jährlich und mindesten drei Monate vor Beginn bei der gemeinsamen Prüfungskommission für Spezielle Schmerzpsychotherapie zu beantragen.
5)
Ein Wechsel zwischen den Curricula verschiedener Institutionen ist nur nach Genehmigung durch die Prüfungskommission möglich.
6)
Die Zertifizierung der Fort-/Weiterbildung setzt den Nachweis einer Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder einer vergleichbaren fachärztlichen Weiterbildung voraus (vgl. §1 (3)).
7)
Das Curriculum kann auch ohne abschließende Zertifizierung der Fort-/Weiterbildung besucht werden. In diesem Fall wird keine Approbation bzw. Facharztweiterbildung vorausgesetzt.
8)
Die notwendigen praktischen Kenntnisse können nur in Einrichtungen erworben werden, die regelhaft in die Versorgung von Patient*innen mit chronischen Schmerzen einbezogen sind und diesen Richtlinien entsprechen.
Es ist zu gewährleiten, dass die Fort-/Weiterbildungsteilnehmer*innen für die Behandlung von Patient*innen mit Schmerzen über ein breites Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben können.
In den Institutionen müssen von den Fachgesellschaften anerkannte Psychotherapeut*innen bzw. Fachärzt*innen mit dem Zertifikat „Spezielle Schmerzpsychotherapie“ tätig sein. Ausnahmen können nur von der Prüfungskommission genehmigt werden.
9)
Die Fort-/Weiterbildung sollte ab Beginn des Curriculums innerhalb von 6 Jahren abgeschlossen werden.