WEITERBILDUNGSORDNUNG
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1)
Die Novellierung dieser Richtlinien tritt am 03.09.2020 in Kraft.
2)
Wurde vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits mit der Fort-/Weiterbildung begonnen, werden Nachweise der praktischen klinischen Tätigkeit nach den vorherigen Richtlinien für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren nach Beschluss der Prüfungskommission vom 26.11.2018 anerkannt.
3)
Zukünftige Änderungen der Richtlinien werden von der „gemeinsamen Prüfungskommission“ vorbereitet und nach Zustimmung durch die Präsidien der beteiligten Fachgesellschaften bekannt gemacht.