DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR PSYCHOLOGISCHE SCHMERZTHERAPIE UND -FORSCHUNG E.V.

Abschluss

§ 6 Bestätigung erfolgreicher Fort-/Weiterbildung

Der erfolgreiche Abschluss der Fort-/Weiterbildung in spezieller Schmerzpsychotherapie wird durch das Zertifikat bescheinigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) 
Nachweis der Approbation als psychologische*r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. des Abschlusses einer einschlägigen Fachärzt*innenWeiterbildung (vgl. §1 (3)).

2)
Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines nach diesen Richtlinien von der Prüfungskommission vorab akkreditierten und regelgerecht durchgeführten Curriculums zur Speziellen Schmerzpsychotherapie in einem Umfang von mindestens 80 Stunden bei Fort- /Weiterbildung in einem Altersbereich. Bei der Fort-/Weiterbildung in beiden Altersbereichen sind mindestens 112 Stunden nachzuweisen.

3)
Nachweis von mindestens 18 Monaten klinisch-psychologischer Tätigkeit mit Schmerzpatient*innen an einer von der Prüfungskommission anerkannten Weiterbildungsstätte mit Bestätigung von mindestens 180 Behandlungsstunden aus dem entsprechenden Altersbereich, bzw. 270 Stunden im Falle beider Altersbereiche entsprechend §1 (2). Die geforderten Behandlungsstunden müssen unter Supervision, im Sinne einer fachkundigen Aufsicht, durchgeführt werden.

4) 
Nachweis von mindestens 40 Stunden Hospitation in einer auf schmerztherapeutische Behandlung spezialisierten Einrichtung. Kann auf Antrag entfallen entsprechend §3 (2).

5) 
Bei Fort-/Weiterbildung in einem Altersbereich sind 6 supervidierte (s.u. Punkt 7) klinischpsychologische Fälle mit Schmerz als Behandlungsschwerpunkt (über min. 5 Sitzungen) zu dokumentieren. Mindestens 4 der 6 Fälle müssen sich auf Einzeltherapien beziehen. Mindestens jede 10. Sitzung sollte supervidiert sein. Bei Fort-/Weiterbildung in beiden Altersbereichen sind 8 klinisch-psychologische Fälle mit Schmerz als Behandlungsschwerpunkt (4 in jedem Altersbereich) zu dokumentieren. Werden beide Altersbereiche absolviert, müssen mind. 38 Std. supervidiert sein (s. Punkt 7).
Die Falldokumentationen sollen unterschiedliche Schmerzstörungsbilder repräsentieren und folgende Punkte enthalten: Anamnese, Krankheitsentwicklung, psychischer Befund mit schmerzspezifischer Testdiagnostik u.a.m., relevante somatische Befunde, Verhaltensanalyse/Psychodynamik, Diagnosen, Therapieziele, Behandlungsplan, Prognose, Therapieverlauf und Behandlungsergebnisse, Kurzreflexion aus schmerzpsychotherapeutischer Sicht.
Die Prüfungskommission behält sich das Recht vor, unzureichende Falldokumentationen mit der Auflage zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Einreichung der Überarbeitungen soll innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

6)
Nachweis über Teilnahme an mindestens 12 interdisziplinären Schmerzkonferenzen oder Sitzungen interdisziplinär besetzter Qualitätszirkel (drei Fachdisziplinen: Ärzt*in, Psychotherapeut*in, Physiotherapeut*in oder anderer Gesundheitsfachberuf).

7) 
Nachweis über mindestens 25 Stunden fallbezogene Supervision (à 45 Minuten) im Rahmen klinisch-psychologischer Tätigkeit mit Schmerzpatient*innen.
Wird die Fort-/Weiterbildung in beiden Altersbereichen absolviert, so müssen insgesamt 38 Stunden Supervision nachgewiesen werden.
Supervisor*innen müssen von der Prüfungskommission anerkannt sein. Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit im Schmerzbereich nach Erlangen des SSPT-Zertifikats. In Ausnahmefällen können auch Psychologische Psychotherapeut*innen oder ärztliche Psychotherapeut*innen zugelassen werden, die durch eine Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer oder ein Lehrinstitut als Supervisor*innen anerkannt sind und über Erfahrung im Bereich der Schmerztherapie verfügen.
Mindestens ein Drittel der Supervisionsstunden müssen jedoch bei Supervisor*innen mit SSPT-Zertifikat erfolgen.

8)
Nachweis über die Einzahlung der Zertifizierungsgebühr.

9) 
Die Begutachtung des Zertifizierungsantrags durch die Prüfungskommission soll innerhalb von 3 Monaten erfolgen, die Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten Nachweise vorausgesetzt. Sollte eine Überarbeitung und damit eine weitere Begutachtung notwendig werden (s. Punkt 5) kann sich der Zertifizierungsprozess verlängern.

10)
Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eines schriftlichen Bescheids schriftlicher Widerspruch eingelegt werden. Kommt es zu keiner Einigung, sind die Beschwerdeführer an ihre Kammer zu verweisen.